Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ferbitzer Bruch“
VO-ID211894§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 6 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
das Gebiet außerhalb der als Wanderwege gekennzeichneten Wege zu betreten;
zu baden, zu lagern, zu zelten, zu angeln oder Feuer zu verursachen;
Gewässer mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
Be- und Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt zu beeinträchtigen;
wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
Hunde frei laufen zu lassen, soweit dies nicht im Rahmen der rechtmäßigen Jagdausübung geschieht;
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden und die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen;
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Art zu verändern;
Anlagen für Modellsport anzulegen oder diesen auszuüben;
im Umkreis von 300 Metern um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten vom Aussterben bedrohter Vogelarten in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August eines jeden Jahres ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde-Wirtschafts- und Pflegemaßnahmen mit Maschineneinsatz durchzuführen oder anderweitig zu stören.