Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Puhlsee“

VO-ID211897

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 60 Hektar. Es umfaßt folgende Flurstücke in den Gemarkungen

Göttlin

Flur 2

39/1, 55/1, 55/2, 57, 58/1, 58/2, 59,74, 75, 76/1 anteilig;

Rathenow

Flur 4

1/1, 1/2, 2-14, 22, 23/1, 25/3 anteilig;

Steckelsdorf

Flur 1

81/1 anteilig, 86;

Flur 4

21, 22/3, 22/8, 22/9, 22/10 anteilig, 22/11;

Schleuse

Flur 5

1, 2/1, 2/2, 3/1 anteilig, 4/3, 4/4,

(Gemeinde Steckelsdorf)

4/5, 4/8, 5, 6/1, 11/1 anteilig.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.

Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie beim Landkreis Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3