Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Puhlsee“
VO-ID211897§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 17, 18, 20 und 21 gelten und daß
die Beweidung des Grünlandes mit einer Besatzstärke von nicht mehr als 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar Gesamtweidefläche erfolgt,
die Beweidung entlang der Gewässerränder in einem Abstand von 10 Metern verboten ist,
eine Phosphat-Kali-Erhaltungsdüngung zulässig ist;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
Kirrungen an den Rand des Schutzgebietes zu legen sind,
die Jagd ausschließlich vom Ansitz aus durchgeführt wird,
die Jagd auf Fuchs und Schwarzwild intensiv erfolgt,
die Jagd auf Federwild ab dem 15. November bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
Behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.