Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Puhlsee“

VO-ID211897

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

Bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner Öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;

mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;

außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;

zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;

das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;

Hunde frei laufen zu lassen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neuanzusäen;

Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

Fische oder Wasservögel zu füttern;

Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;

Pflanzenschutzmittel anzuwenden;

Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

§ 3 § 5