Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schönerlinder Teiche“

VO-ID211901

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 42 Hektar.

Es umfaßt die folgenden Flächen in den Gemarkungen

Schönerlinde

Flur 1

Flurstücke 14 anteilig, 15, 16 anteilig (außer Hoffläche), 17-23, 33/4 anteilig (nur Flächen der Nutzungsart Wasser), 53/3 anteilig (nur Flächen der Nutzungsarten Wiese und Wasser; außer Flächen östlich des Grabens entlang der Autobahntrasse), 102 anteilig (außer Flächen östlich des Grabens entlang der Autobahntrasse), 103/2 anteilig (außer Flächen östlich des Grabens entlang der Autobahntrasse);

Mühlenbeck

Flur 6

Flurstücke 60/2 anteilig (Weg), 62.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Für die außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden, auf der topographischen Karte und auf den Flurkarten mit einer ununterbrochenen T-Linie abgegrenzten Flächen (entspricht einer maximal 200 Meter breiten Zone um das Naturschutzgebiet auf landwirtschaftlich genutzten Flächen) enthält diese Verordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Verbote für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.

Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Barnim und Oberhavel, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeit kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3