Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schönerlinder Teiche“
VO-ID211901§ 7 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
die Mahd der Orchideenstandorte vor dem 15. Juni eines jeden Jahres verboten ist,
die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 17, 18, 20 und 21 gelten;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, daß
die Teichbewirtschaftung extensiv, ohne Zufütterung erfolgt, das heißt das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 19 weiter gilt,
nur die zum gegenwärtigen Zeitpunkt bespannten Teichflächen genutzt werden,
alle Erweiterungen sowie Rekonstruktionsmaßnahmen einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind,
das Angeln nur an den in der Karte gekennzeichneten Stellen (Nordwest- und Südwestufer des Teiches Nr. 10) ausgeübt werden darf und weitere Stellen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden können;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
die Anlage von Kirrungen verboten ist,
die Wasservogeljagd verboten ist,
die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
vorzugsweise Fuchs und Schwarzwild bejagt werden,
die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten ist,
die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden verboten ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.