Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schönerlinder Teiche“

VO-ID211901

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

Durch geeignete Schutz-, Renaturierungs- und Pflegemaßnahmen soll die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften gesichert werden, gestörte Lebensgemeinschaften regeneriert und die Biotopvielfalt für die einheimische Pflanzen- und Tierwelt erhalten werden.

Es wird angestrebt, den gegenwärtigen Wasserhaushalt zu sichern und nach Möglichkeit zu verbessern, um das Feuchtgebiet als Lebensraum gefährdeter Arten zu erhalten und zu entwickeln. Dazu sollen die vorhandenen Staueinrichtungen instand gesetzt, beziehungsweise erneuert werden. Die einzuhaltenden Stauziele sind im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu bestimmen.

§ 5 § 7