Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Döberitzer Heide“
VO-ID211903§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 verbotenen Handlungen vornimmt; dabei sind die Maßgaben nach § 5 entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.