Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bagower Bruch“

VO-ID211904

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort eines großräumigen, für die Umgebung der Stadt Brandenburg repräsentativen Feuchtgebietes mit naturnahen Laubwaldkomplexen;

als Standort bestandsgefährdeter Pflanzenarten und gefährdeter Pflanzengesellschaften wie Erlenbruchwäldern, Tausendblatt-Teichrosen-Schwimmblattfluren und andere;

als Lebensraum zahlreicher Tierarten, insbesondere von bestandsbedrohten und vom Aussterben bedrohten Vogelarten, Amphibien, Fischen und Wirbellosen.

§ 2 § 4