Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trittsee-Bruchbach“
VO-ID211907§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 71 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen
Steckelsdorf
Flur 3
Flurstücke 3/3 anteilig (Flächen bis zum Weg als westliche Begrenzung), 13/1, 16/1 anteilig (Weg, soweit im Gebiet), 18 anteilig (an der Bruchwaldkante bis zur natürlichen Geländekante), 19, 20/1, 21 anteilig (an der Bruchwaldkante bis zur natürlichen Geländekante);
Flur 4
Flurstücke 30/5 anteilig (Uferzone des Trittsees), 31/9 anteilig (vom Bruchbach bis zur natürlichen Geländekante), 32/2 anteilig (vom Bruchbach bis zur natürlichen Geländekante), 33 anteilig (vom Bruchbach bis zur natürlichen Geländekante), 34/3 anteilig (vom Bruchbach bis zur natürlichen Geländekante), 35, 36 anteilig (vom Bruchbach bis zur natürlichen Geländekante), 41 anteilig (vom Bruchbach bis zur natürlichen Geländekante), 42/4 anteilig (Uferzone am Steckelsdorfer See), 43 anteilig (Uferzone am Steckelsdorfer See), 44/1 anteilig (Uferzone am Steckelsdorfer See), 48 anteilig (westlicher Seeteil zwischen Ostspitze des Flurstücks 41 und Ostecke des Flurstücks 44/1), 45/54 anteilig, 49, 54;
Grütz
Flur 3
Flurstück 1/1 anteilig.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie beim Landkreis Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.