Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trittsee-Bruchbach“

VO-ID211907

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als natürlicher und naturnaher Landschaftsbestandteil innerhalb einer glaziogenen Abflußrinne, die vom Schollener Ländchen in Richtung Südost zur Havelniederung verläuft;

als Standort typischer, seltener, gefährdeter oder bestandsbedrohter Pflanzengesellschaften, insbesondere von Laichkrautgesellschaften, Röhrichten, Erlenbruchwald, Tannenwedel- und Torfmoos-Wollgrasgesellschaften, Kohldistelwiesen und Sandfluren;

als Lebensraum typischer, seltener, gefährdeter oder bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere von Schmetterlingen, Lurchen und Vogelarten;

als Bestandteil des Biotopverbundes zwischen weiteren Naturschutzgebieten in der Region.

§ 2 § 4