Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trittsee-Bruchbach“
VO-ID211907§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als natürlicher und naturnaher Landschaftsbestandteil innerhalb einer glaziogenen Abflußrinne, die vom Schollener Ländchen in Richtung Südost zur Havelniederung verläuft;
als Standort typischer, seltener, gefährdeter oder bestandsbedrohter Pflanzengesellschaften, insbesondere von Laichkrautgesellschaften, Röhrichten, Erlenbruchwald, Tannenwedel- und Torfmoos-Wollgrasgesellschaften, Kohldistelwiesen und Sandfluren;
als Lebensraum typischer, seltener, gefährdeter oder bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere von Schmetterlingen, Lurchen und Vogelarten;
als Bestandteil des Biotopverbundes zwischen weiteren Naturschutzgebieten in der Region.