Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trittsee-Bruchbach“

VO-ID211907

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

das Mähen von außen nach innen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde bedarf,

die Beweidung von Grünland mit höchstens 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar Gesamtweidefläche erfolgt,

die Beweidung von Gewässerrändern verboten ist,

Flächen, deren Biomasse nicht zu Futterzwecken verwendet wird, erst ab dem 16. August eines jeden Jahres zu mähen sind.

Im übrigen gelten weiterhin die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 20, 21, 22, 23 und 25;

die im Sinne von § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

bei Wiederaufforstung keine fremdländischen Baumarten eingebracht werden,

die Bewirtschaftung der Erlenbruchwälder kahlschlagslos in den Monaten Dezember bis Februar erfolgt. Im übrigen gilt weiterhin § 4 Abs. 2 Nr. 23;

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß

die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten ist,

die Jagd auf Entenvögel ab dem 15. November bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit erfolgt;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

die bestimmungsgemäße Nutzung zu Zwecken der Landesverteidigung im Bereich des Standortübungsplatzes Klietz gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im bestehenden Umfang.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6