Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trittsee-Bruchbach“

VO-ID211907

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

Die Feuchtwiesen sollen als Extensivgrünland bewirtschaftet werden.

Die Trockenrasenstandorte sollen durch Pflegemaßnahmen als solche offen gehalten werden.

§ 5 § 7