Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trittsee-Bruchbach“
VO-ID211907§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:
Die Feuchtwiesen sollen als Extensivgrünland bewirtschaftet werden.
Die Trockenrasenstandorte sollen durch Pflegemaßnahmen als solche offen gehalten werden.