Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mögeliner Luch“

VO-ID211912

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 82 Hektar. Es umfaßt Erlenbrüche, Torfstiche und Feuchtgrünländereien auf Niedermoor zwischen den Orten Mögelin und Rathenow. Das Naturschutzgebiet beinhaltet folgende Flächen in der Gemarkung Mögelin

Flur 1

Flurstücke 446/1 anteilig (nur Grünland und Ödland), 447 anteilig (nur Ödland), 445/3 anteilig;

Flur 4

Flurstücke 2, 51 anteilig (nur Grünland), 53/1 anteilig (Grünland sowie Verbindung Nutzungsartengrenze Flurstück 51 zur Grenze zwischen Flurstück 62/1 und Flurstück 57), 54 anteilig, 62/1, 63, 64, 65 anteilig (bis auf den Grabenteil entlang Flurstück 100), 66, 67, 71/1 anteilig (nur Unlandanteil), 72, 73 anteilig (westlich Hälfte bis zur Nutzungsartengrenze Grünland - Acker), 74-76 jeweils anteilig (nur Grünland), 78/1 anteilig (nur Grünland und Graben), 79, 82 anteilig (nur Grünland), 83 anteilig, 84-86, 87 anteilig (nur Grünland), 88, 89, 97/2 anteilig (nur Erlenbruchwald), 97/3-97/5, 98 anteilig, 100 anteilig (nur Grünland und Graben), 102, 105, 106-108, 109 anteilig.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Flurkarten und in topographischen Karten im Maßstab 1:10.000 mit ununterbrochener Linie eingetragen. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei dem Landkreis Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3