Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mögeliner Luch“
VO-ID211912§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand gefährdeter Pflanzengesellschaften, insbesondere von Feuchtwiesen, Röhrichten, Niedermooren, Seggensümpfen, Schwimmblattgesellschaften und Erlenbruchwäldern;
als Lebensraum seltener und bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere für eine artenreiche Vogelwelt (z.B. Sing- und Großvögel) sowie für Lurche und Kriechtiere;
aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der Torfstiche, Erlenbrüche und Feuchtgrünländereien, vor allem im Hinblick auf den Schutz und die naturnahe Entwicklung dieser Lebensräume und gebietstypischen Landschaftsstrukturen;
wegen seiner besonderen Bedeutung als ursprünglich glazial geformte und vom Menschen geprägte Kulturlandschaft mit ihrer typischen Vielfalt und Eigenart, die sich im Rahmen einer extensiven Landnutzung ausgebildet hat;
als wichtiges Bindeglied zwischen dem unteren Haveltal südlich Rathenow und dem Havelländischen Luch.