Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mögeliner Luch“

VO-ID211912

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand gefährdeter Pflanzengesellschaften, insbesondere von Feuchtwiesen, Röhrichten, Niedermooren, Seggensümpfen, Schwimmblattgesellschaften und Erlenbruchwäldern;

als Lebensraum seltener und bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere für eine artenreiche Vogelwelt (z.B. Sing- und Großvögel) sowie für Lurche und Kriechtiere;

aus ökologischen und wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung der Torfstiche, Erlenbrüche und Feuchtgrünländereien, vor allem im Hinblick auf den Schutz und die naturnahe Entwicklung dieser Lebensräume und gebietstypischen Landschaftsstrukturen;

wegen seiner besonderen Bedeutung als ursprünglich glazial geformte und vom Menschen geprägte Kulturlandschaft mit ihrer typischen Vielfalt und Eigenart, die sich im Rahmen einer extensiven Landnutzung ausgebildet hat;

als wichtiges Bindeglied zwischen dem unteren Haveltal südlich Rathenow und dem Havelländischen Luch.

§ 2 § 4