Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mögeliner Luch“
VO-ID211912§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
die Bewirtschaftung des Grünlandes vom 1. März bis 15. Juni eines Jahres verboten ist,
das Mähen von Grünland von außen nach innen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde bedarf,
die Beweidung von Grünland mit einer Besatzstärke von höchstens 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar Gesamtweidefläche erfolgt,
die Beweidung und Mahd von Gewässerrändern verboten ist,
Flächen, deren Biomasse nicht zu Futterzwecken verwendet wird, erst ab dem 15. August eines Jahres zu mähen sind. Im übrigen gelten § 4 Abs. 2 Nr. 19, 20, 22, 23 und 26;
die im Sinne von § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
bei der Wiederaufforstung keine fremdländischen Baumarten zu verwenden sind,
eine Waldentwicklung mit natürlicher Bestockung zu entwickeln und ein Totholzanteil von 3% sowie ein Altholzanteil von 10% zu gewährleisten ist,
die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 23 gelten,
die Bewirtschaftung der Erlenbruchwälder kahlschlagslos und nur in den Monaten Dezember bis Februar erfolgt;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten ist,
die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
die Jagd auf Fuchs und Schwarzwild intensiv erfolgt,
die Jagd auf Enten zwischen dem 15. November und dem Ende der gesetzlichen Jagdzeit erfolgt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
die Änderung von Art oder Umfang der Nutzung zur Verwirklichung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 6 dieser Verordnung.
(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.