Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mögeliner Luch“
VO-ID211912§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:
zur Sicherung und Entwicklung eines naturnahen Wasserstandes sollen nach Maßgabe wasserrechtlicher Ausbauverfahren noch vorhandene Meliorationssysteme rückgebaut werden;
das Grünland soll durch extensive Bewirtschaftung in seinem Zustand erhalten werden;
die Niederung soll vorrangig als extensives Dauergrünland bewirtschaftet werden.
(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 festgelegten Maßnahmen werden in der Behandlungsrichtlinie nach § 9 dieser Verordnung festgelegt.