Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mögeliner Luch“

VO-ID211912

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

zur Sicherung und Entwicklung eines naturnahen Wasserstandes sollen nach Maßgabe wasserrechtlicher Ausbauverfahren noch vorhandene Meliorationssysteme rückgebaut werden;

das Grünland soll durch extensive Bewirtschaftung in seinem Zustand erhalten werden;

die Niederung soll vorrangig als extensives Dauergrünland bewirtschaftet werden.

(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 festgelegten Maßnahmen werden in der Behandlungsrichtlinie nach § 9 dieser Verordnung festgelegt.

§ 5 § 7