Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rangsdorfer See“
VO-ID211916§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Brut- und Nahrungsgebiet bestandsbedrohter und gefährdeter Vogelarten sowie als Lebensraum für Säugetiere der Gewässer und ihrer Ufer;
als bedeutender Rastplatz für nordische Gänse;
als Standort seltener in ihrem Bestand bedrohter Pflanzengesellschaften insbesondere von armen Feuchtwiesen (Molinion), ausgedehnteren Röhricht- und Großseggengesellschaften (Phragmition und Magnocaricion) und Bruchwaldgesellschaften (Alnion);
als Standort geschützter und in Brandenburg vom Aussterben bedrohter und gefährdeter Pflanzenarten;
als repräsentativer Ausschnitt der Niederungslandschaft der Nuthe-Notte-Niederung und als wichtiger Bestandteil des regionalen Biotopverbundes.