Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rangsdorfer See“

VO-ID211916

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Brut- und Nahrungsgebiet bestandsbedrohter und gefährdeter Vogelarten sowie als Lebensraum für Säugetiere der Gewässer und ihrer Ufer;

als bedeutender Rastplatz für nordische Gänse;

als Standort seltener in ihrem Bestand bedrohter Pflanzengesellschaften insbesondere von armen Feuchtwiesen (Molinion), ausgedehnteren Röhricht- und Großseggengesellschaften (Phragmition und Magnocaricion) und Bruchwaldgesellschaften (Alnion);

als Standort geschützter und in Brandenburg vom Aussterben bedrohter und gefährdeter Pflanzenarten;

als repräsentativer Ausschnitt der Niederungslandschaft der Nuthe-Notte-Niederung und als wichtiger Bestandteil des regionalen Biotopverbundes.

§ 2 § 4