Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rangsdorfer See“

VO-ID211916

§ 4 Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;

mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder diese dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;

nichtmotorbetriebene Wasserfahrzeuge aller Art, einschließlich Luftmatratzen, innerhalb der Schulzendorfer Bucht und eines 100 Meter breiten Streifens vom Ufer zu benutzen sowie motorbetriebene Wasserfahrzeuge innerhalb des Naturschutzgebietes zu benutzen;

Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;

außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege zu reiten;

zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;

zu baden, zu tauchen oder Eisflächen innerhalb der Schulzendorfer Bucht und eines 100 Meter breiten Streifens vom Ufer zu betreten;

das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;

Hunde frei laufen zu lassen;

die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland dauerhaft in Ackerland umzuwandeln;

Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

Fische oder Wasservögel zu füttern;

Schmutzwasser, Gülle, mineralischen Dünger über 60 Kilogramm Reinnährstoff je Düngerart pro Hektar und Jahr, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;

Pflanzenschutzmittel auf Grünland anzuwenden;

Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;

Erstaufforstungen vorzunehmen;

§ 3 § 5