Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rangsdorfer See“

VO-ID211916

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

Die jährliche Mahd der nach § 32 Abs. 1 Ziff. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geschützten Feuchtwiesen einschließlich Flächenberäumung soll nach Vorgabe der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;

Eine Zielstärkennutzung sowie eine verstärkte Berücksichtigung der potentiellen natürlichen oder natürlichen Vegetation soll erfolgen.

§ 5 § 7