Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rangsdorfer See“
VO-ID211916§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:
Die jährliche Mahd der nach § 32 Abs. 1 Ziff. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geschützten Feuchtwiesen einschließlich Flächenberäumung soll nach Vorgabe der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
Eine Zielstärkennutzung sowie eine verstärkte Berücksichtigung der potentiellen natürlichen oder natürlichen Vegetation soll erfolgen.