Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rangsdorfer See“
VO-ID211916§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 dieser Verordnung bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
die Düngung von Grünland auf 60 Kilogramm pro Hektar Reinstickstoff beschränkt bleibt,
die Beweidung von Grünland mit nicht mehr als 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar erfolgt,
die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 20 und 23 gelten;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß bei der Wiederaufforstung die Verwendung von fremdländischen Baumarten verboten ist;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Ausübung der fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung mit der Maßgabe, daß
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
die Elektrofischerei im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der zuständigen Fischereibehörde erfolgt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt, ab) Fuchs und Schwarzwild intensiv bejagt werden, ac) die Wasservogeljagd verboten ist,
die Anlage von Kirrungen außerhalb von Feuchtwiesen,
die Anlage von Wildäckern außerhalb von Grünlandflächen;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, daß Grundräumungen der Gräben nur zwischen dem 1. September und 31. Oktober und die Mahd der Grabenränder nur zwischen dem 15. Juli und 31. Oktober eines Jahres erfolgen. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.