Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buckower See und Luch“
VO-ID211917§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als eine reich strukturierte, extensiv genutzte Kulturlandschaft, die den Buckower See als einen natürlich verlandenden Flachwassersee mit guter Wasserqualität, anschließendes Feuchtgrünland sowie Trockenrasen in den Randlagen umfaßt;
zum Erhalt der selten gewordenen vollständigen Serien der Flachwasserverlandung von der Zone der Laichkrautgesellschaften über die Zone der Schwimmblattgesellschaften über die Zone der Röhrichte, Großseggenriede und Zwergbinsengesellschaften bis zur Zone der Ufergehölze, Erlenbrüche, Mischwälder und der Wiesen auf feuchten, wechselfeuchten und trockenen Standorten bzw. Schaffung der Voraussetzungen dafür;
als Standort typischer, seltener, gefährdeter oder bestandsbedrohter wild wachsender Pflanzenarten, insbesondere von Orchideen;
als Lebensraum typischer, seltener, gefährdeter oder bestandsbedrohter Tiere, insbesondere von Großvogelarten sowie einer Vielzahl an Verlandungszonen und Seichtgewässer gebundener Vogel-, Amphibien- und Reptilienarten;
zur Sicherung der störungsfreien Entwicklung der Gewässer- und Verlandungsvegetation;
als vernetzender Bestandteil zum Naturschutzgebiet "Trittsee-Bruchbach" und zur unteren Havelniederung;
als Gegenstand für die Ökosystemforschung.