Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buckower See und Luch“
VO-ID211917§ 4 Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen, auch Drainageleitungen, zu verlegen;
mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder diese dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und der nach öffentlichem Straßenrecht gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
zu lagern, außerhalb des Bereiches an der Kahnanlegestelle zu baden, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
das Gebiet in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni eines jeden Jahres außerhalb der Kahnanlegestelle sowie in der übrigen Zeit außerhalb der Wege zu betreten;
Hunde frei laufen zu lassen;
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder einzusäen, wobei eine umbruchlose, teilweise Grünlanderneuerung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde möglich ist;
Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
Fische und Wasservögel zu füttern;
Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern;
Zäune oder andere Einfriedungen anzulegen, soweit es sich nicht um ortsübliche Weidezäune ohne Betonfundamente oder um Drahtweidezäune bis zu einer Höhe von maximal 1,20 Meter oder für den Forstbetrieb notwendige Kulturzäune handelt;
Erdsilos anzulegen;
Erstaufforstungen vorzunehmen;
Ansaatwildwiesen und Wildäcker anzulegen sowie die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden vorzunehmen.