Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buckower See und Luch“
VO-ID211917§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:
zur Sicherung und Entwicklung eines naturnahen Wasserstandes sollen nach Maßgabe wasserrechtlicher Ausbauverfahren noch vorhandene Meliorationsgräben am nördlichen Waldrand rückgebaut werden;
die Niederung soll vorrangig als extensives Dauergrünland bewirtschaftet werden.
(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 festgelegten Maßnahmen werden in der Behandlungsrichtlinie nach § 9 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegt.
(3) Weitere Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in der Behandlungsrichtlinie nach § 9 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegt werden.