Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buckower See und Luch“

VO-ID211917

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

(1) Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:

zur Sicherung und Entwicklung eines naturnahen Wasserstandes sollen nach Maßgabe wasserrechtlicher Ausbauverfahren noch vorhandene Meliorationsgräben am nördlichen Waldrand rückgebaut werden;

die Niederung soll vorrangig als extensives Dauergrünland bewirtschaftet werden.

(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 festgelegten Maßnahmen werden in der Behandlungsrichtlinie nach § 9 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegt.

(3) Weitere Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in der Behandlungsrichtlinie nach § 9 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegt werden.

§ 5 § 7