Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buckower See und Luch“
VO-ID211917§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
die Beweidung von Grünland mit höchstens 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar Gesamtweidefläche erfolgt,
die Beweidung und Mahd von Gewässerrändern verboten ist,
Flächen, deren Biomasse nicht zu Futterzwecken verwendet wird, erst ab dem 16. August eines Jahres zu mähen sind,
§ 4 Abs. 2 Nr. 21 in Zone 1 gilt und in den Zonen 2 und 3 eine mineralische Phosphat-Kali-Düngung nach Entzug möglich ist sowie in der Zone 2 eine Stickstoff-Düngung bis zu 50 Kilogramm/Hektar und in der Zone 3 eine Stickstoff-Düngung bis zu 80 Kilogramm/Hektar möglich ist. Im übrigen gelten die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 18, 19, 22, 24 und 25;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
bei Wiederaufforstungen die Verwendung von fremdländischen Baumarten verboten ist,
Kahlhiebe über 0,5 Hektar verboten sind;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei mit der Maßgabe, daß
Angeln nur vom Kahn aus gestattet ist und die Anzahl der Kähne innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung auf zehn Kähne beschränkt wird und darüber hinaus die Vergabe von Angelberechtigungen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde geregelt wird,
ein Mindestabstand von 20 Metern von den Uferbereichen eingehalten wird;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß die Jagd auf Enten erst ab dem 15. November bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist,
die Anlage von Kirrungen lediglich unmittelbar an der Grenze des Naturschutzgebietes;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für die Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.