Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete

VO-ID211918

§ 2

Die Begrenzung eines jeden der in der Anlage genannten Gebiete ist auf Meßtischblattausschnitten (1 : 25 000) niedergelegt. Diese Begrenzungskarten liegen bei den zuständigen Räten der Bezirke und Kreise (Bezirks- bzw. Kreis-Naturschutzverwaltungen) aus und können dort eingesehen werden. Die Rechtsträger der in den Naturschutzgebieten gelegenen Nutzflächen erhalten jeweils ein Exemplar der Kartenausschnitte.

§ 1 § 3