Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete

VO-ID211918

§ 3

Als Ausnahme von § 1 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes wird das Verlassen der Wege in den Naturschutzgebieten (Anlage) gestattet:

den Angehörigen der Sicherheitsorgane, den Beschäftigten der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und den Nutzungsberechtigten, sofern es zur Ausübung ihres Dienstes bzw. ihres Berufes erforderlich ist;

Personen, denen vom Ministerium für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft als Zentrale Naturschutzverwaltung, von den Räten der Bezirke als Bezirks-Naturschutzverwaltungen oder vom Institut für Landesforschung und Naturschutz Halle der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin eine schriftliche Erlaubnis zum Betreten der Naturschutzgebiete erteilt worden ist.

§ 2 § 4