Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete

VO-ID211918

§ 6

Die landwirtschaftliche Nutzung der nicht mit Wald bestockten Teilflächen ist für die in der Anlage genannten Naturschutzgebiete vom Institut für Landesforschung und Naturschutz in Halle in Verbindung mit den Nutzungsberechtigten und dem zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft, zu regeln.

§ 5 § 7