Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete
VO-ID211918§ 5
Nach § 5 Abs. 4 der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 23. Dezember 1957 zum Gesetz zur Regelung des Jagdwesens ( GBl. I 1958 S. 8) ist die Ausübung der Jagd in der Regel auf die Wildschadenverhütung und Wildhege zu beschränken; sie wird durch die zuständige Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Bezirks-Naturschutzverwaltung geregelt.