Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Streuobstwiesen Zossen“
VO-ID211923§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 25 Hektar. Es umfaßt in der Gemarkung Zossen, Flur 5, die Flurstücke 290 anteilig, 291/1 bis 291/7, 292, 303 bis 305, 306 bis 307 anteilig, 380 bis 386, 390 anteilig und 391.
Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Flurkarte im Maßstab 1:3.000 (herausgegeben 1955) mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.
(3) Die Verordnung mit Karte kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.