Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Faule Wiesen bei Bernau"

VO-ID211936

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen, insbesondere die Nutzung der im Integrationsregister als Nutzungsart Acker eingetragenen Fläche in der Gemarkung Zepernick, Flur 3, Flurstück 312, mit der Maßgabe, dass

Orchideenstandorte nicht vor dem 25. Juni eines Jahres gemäht werden,

Gehölzbestände oder Gewässerränder nicht zu beweiden sind,

§ 4 Abs. 2 Nr. 18, 19, 21 und 22 gelten, wobei Grünlanddüngung und Grünlanderneuerung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde möglich ist;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

eine einzelstamm- bis gruppenweise Nutzung ohne Kahlhieb vorzunehmen ist,

strukturreiche Waldränder zu belassen oder zu entwickeln sind;

für den Bereich der Jagd:

die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

die Anlage von jagdlichen Einrichtungen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt,

die Anlage von Ansaatwildwiesen, Wildäckern und Kirrungen verboten ist;

die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde sowie mit der Maßgabe, dass Gewässerpflegemaßnahmen nicht in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober eines Jahres durchzuführen sind;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6