Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tuschensee“

VO-ID211939

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 22 Hektar. Es umfasst die folgenden Flächen in der Gemarkung

Flurstücke

Bärenklau

Flur 1

267 anteilig (Wald), 268 anteilig (Wald), 269, 270 anteilig, 277 anteilig, 278-294, 295/1-295/3, 296-298.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in zwei topografischen Karten mit der Bezeichnung Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tuschensee“ und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 4053-NW und 4053-SW ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte. Die Karten wurden von der Siegelverwahrerin am 26. April 2001 mit der Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung gesiegelt und unterzeichnet.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3