Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tuschensee“
VO-ID211939§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Bruchwald, Feuchtwiesen und Großseggengesellschaften;
als Lebensraum für wildlebende, bestandsbedrohte Tierarten, insbesondere für Amphibien und Reptilien sowie als Brut- und Nahrungsgebiet für Wasservögel, Schreit- und Singvögel;
insbesondere des Kleingewässers mit seiner Zwischenmoorverlandung und den umliegenden Feuchtwiesen als Elemente des regionalen Verbundes von Feuchtbiotopen;
wegen seiner besonderen Eigenart des Gebiets als typischer Bestandteil der eiszeitlich geprägten Landschaftseinheit „Gubener Land“.