Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tuschensee“

VO-ID211939

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Bruchwald, Feuchtwiesen und Großseggengesellschaften;

als Lebensraum für wildlebende, bestandsbedrohte Tierarten, insbesondere für Amphibien und Reptilien sowie als Brut- und Nahrungsgebiet für Wasservögel, Schreit- und Singvögel;

insbesondere des Kleingewässers mit seiner Zwischenmoorverlandung und den umliegenden Feuchtwiesen als Elemente des regionalen Verbundes von Feuchtbiotopen;

wegen seiner besonderen Eigenart des Gebiets als typischer Bestandteil der eiszeitlich geprägten Landschaftseinheit „Gubener Land“.

§ 2 § 4