Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putgolla“
VO-ID211940§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 64 Hektar. Es umfasst die folgenden Flurstücke in der Gemarkung Kolkwitz:
Flurstücke:
Flur 2,
377, 378, 379 anteilig (südöstlich der Lungenheilstätten Straße bis zur Nutzungsartengrenze), 384 anteilig (südlich Birkenallee bis zur Nutzungsartengrenze), 385, 386, 387, 388, 393-399, 400/4 und 400/5 (jeweils anteilig östlich der Gebäudefläche), 488 (anteilig Birkenallee), 503-522, 523/1-523/4, 524-533, 540, 541, 542, 543 anteilig (Lungenheilstätten Straße), 544, 545/2, 545/1, 546-552, 553/1, 553/2, 554, 555/1-555/3, 556-570;
Flur 10,
12-15, 35 Weg anteilig (nördlich zwischen den Flurstücken 12 und 13).
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in zwei Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den zwei Flurkarten. Die Karten wurden von der Siegelverwahrerin mit der Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung am 26. April 2001 gesiegelt und unterzeichnet.
(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.