Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putgolla“
VO-ID211940§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „Wiesen- und Teichlandschaft Kolkwitz-Hänchen“. Es ist charakterisiert durch eine spreewaldähnliche Niederungslandschaft mit kleinflächiger Parzellierung der Grünlandflächen und einer Vielzahl verschiedenartiger Biotoptypen. Ehemalige, mit Wasser gefüllte Torfstiche tragen zu einer Aufwertung des Gebietes bei.
(2) Die Unterschutzstellung dient insbesondere der
dauerhaften Sicherung und Erhaltung von Schwimmblatt- und Röhrichtgesellschaften an Fließgewässern, Torfstichen, Quellmooren, Seggen- und Röhrichtmooren, verschiedener Ausprägungen extensiv genutzter Feuchtwiesen-Pflanzengesellschaften, Erlenbruchwäldern und Weidengebüschen;
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wildlebender Tierarten, darunter zahlreiche nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, beispielsweise Fischotter, Rotmilan, Rohrweihe, Neuntöter, Drosselrohrsänger, Ringelnatter, Knoblauchkröte, Moorfrosch und Flache Teichmuschel;
Erhaltung des Gebietes als Lebensraum von wildlebenden Pflanzenarten, darunter zahlreiche nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Pflanzenarten, beispielsweise Sumpfläusekraut, Sumpfherzblatt, Breitblättriges Knabenkraut, Kümmelsilge, Wasserschlaucharten, Krebsschere und Moschus-Gauklerblume, sowie seltener und vom Aussterben bedrohter Pflanzengesellschaften der Zwischenmoorvegetation von Quellstandorten, der Erlenbruchwälder und der Wiesengräben;
Sicherung beziehungsweise Gewährleistung des Biotopverbundes zwischen den Schutzgebieten in der Spreeaue und dem Biosphärenreservat Spreewald;
Erhaltung der besonderen Eigenart des Gebietes als einer aus kleinparzelliger Nutzung hervorgegangenen und kulturhistorisch wertvollen Niederungslandschaft mit hoher Strukturdiversität und Artenvielfalt.