Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kindelsee-Springluch“

VO-ID211942

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 69 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke in den Gemeinden/Gemarkungen:

Flurstücke

Glienicke

Flur 6

1, 2/2, 3, 4, 5, 6 (teilweise) und 7/2;

Schönfließ

Flur 2

129 - 131, 140 - 165, 179 - 190.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3