Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kindelsee-Springluch“

VO-ID211942

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung des Kindelsees und der ihn umgebenden Feuchtbiotope als ein spätes Entwicklungsstadium der Gewässerverlandung und Niedermoorbildung in ihrer besonderen Bedeutung für den Wasserhaushalt und die Wasserqualität im Einzugsbereich des Tegeler Fließtales;

die nachhaltige Sicherung von Feuchtwiesen auf einem Niedermoorstandort in ihrer besonderen Bedeutung als Lebensraum bestandsbedrohter und gefährdeter Pflanzen;

die Erhaltung und Entwicklung eines Feuchtgebietes als Bestandteil des Biotopverbundsystems im Bereich des Tegeler Fließtales;

die Erhaltung eines aktiv wachsenden Moorkörpers als lebendes Zeugnis nacheiszeitlicher Vegetationsgeschichte und als wichtiges Gebiet für die Ökosystem- und Geotopforschung;

die Erhaltung eines für den Landschaftsraum Westbarnim außergewöhnlich strukturreichen Gebietes;

die Erhaltung der Biotopvielfalt des Kindelsees und seiner Verlandungszonen sowie des Kindelwaldes, insbesondere

eines störungsfreien Reproduktions- und Lebensraumes für die reichhaltige, bestandsbedrohte Vogel- und Schmetterlingsfauna,

einer störungsfreien Entwicklung der Vegetation im Erlenbruch und in den angrenzenden trockenen Waldgesellschaften mit alt- und totholzreichen Beständen im naturnahen Zustand,

einer artenreichen Feuchtwiesenflora einschließlich der Orchideenwiesen.

§ 2 § 4