Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Westmarkscheide-Mariensumpf“
VO-ID211943§ 3 Schutzzweck
Das Gebiet besteht aus dem Rest einer altpleistozänen sandig-kiesigen Grundmoräne, einer Altkippe des ehemaligen Tagebaues Marie III und der Südböschung einer Hochkippe des ehemaligen Tagebaues Meuro. In der Mitte eingelagert ist ein circa 1,5 Hektar großes Standgewässer.
Die Unterschutzstellung dient der
dauerhaften Sicherung und Erhaltung feuchter Hochstaudenfluren und eines Oligo- bis mesotrophen Gewässers des mitteleuropäischen und perialpinen Raumes mit Zwergbinsen-Fluren oder zeitweiliger Vegetation trockenfallender Ufer als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“);
Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter, wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Ufer- und Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichten, Besenginsterheiden und Sandtrockenrasen,
als Lebensraum bestandbedrohter Tierarten, insbesondere von Amphibien und Fledermäusen sowie als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiet für Wasser-, Wat-, Sing- und Greifvögel;
Erhaltung der Landschaft wegen ihrer Vielfalt und besonderen Eigenart, die insbesondere auf mosaikartig wechselnden, kleinflächigen Biotopen beruht.