Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Westmarkscheide-Mariensumpf“

VO-ID211943

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 23 Hektar. Es umfasst die folgenden Flächen in den Gemarkungen

Flurstücke :

Meuro

Flur 3

14 anteilig nördlich;

Freienhufen

Flur 2

185/4 anteilig südlich.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie dargestellt; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3