Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Torfstich Klosterfelde“
VO-ID211948§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 31 Hektar. Es umfasst im Gebiet der Gemarkung Klosterfelde folgende Flurstücke:
Flur 2:
71 teilweise, 140/20 teilweise (Wald südlich des Weges), 201/1, 202, 203, 206 teilweise (westlich der Grenze Nutzungsart Wald), 207 - 257;
Flur 3:
417 - 435.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit den Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Barnim, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeit kostenlos eingesehen werden.