Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Torfstich Klosterfelde“
VO-ID211948§ 3 Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Regeneration eines nacheiszeitlich entstandenen Flachmoorkomplexes, eines Kleingewässers sowie einer Binnendüne mit standorttypischer Biotopausprägung und Artenzusammensetzung.
Schutzzweck ist dabei insbesondere:
die Erhaltung und naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung des Gebietes
als Lebensraum wildlebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Ufer-Röhrichte, Großseggenriede, Feucht- und Frischwiesen, Faulbaum-Grauweidengebüsche und Moor- und Bruchwälder sowie der Sandtrockenrasen,
als Lebensraum wildlebender und bestandsbedrohter Tierarten, darunter zahlreiche nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Amphibien, Kriechtiere und störungsempfindliche und gefährdete Wat- und Großvogelarten;
die Erhaltung und Wiederherstellung weiterer stark gefährdeter, insbesondere nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Pflanzenarten wie Steifblättriges und Breitblättriges Knabenkraut;
die Erhaltung des Gebietes als Zufluchtsort und als potenzielles Wiederausbreitungszentrum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere der an Gewässer und Feuchtgebiete gebundenen Arten;
die Erhaltung des Moorkörpers und der Binnendüne als erdgeschichtliches und geologisches Zeugnis der nacheiszeitlichen Landschaftsentwicklung und Vegetationsgeschichte;
die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden landschaftlichen Schönheit des Gebietes, dessen Charakter in der Senke durch die Abfolge von Kleingewässern, naturnaher Moorvegetation, Gras- und Staudenfluren und daran anschließend durch die bewaldete Binnendüne geprägt wird.