Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Briesensee und Klingeberg“

VO-ID211952

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

Die Erhaltung und die Wiederherstellung der artenreichen Feuchtwiesen südlich des Briesensees (auf den Flurstücken4/2 der Flur 5 und 48 der Flur 6 der Gemarkung Tornow) soll im Rahmen von Pflegemaßnahmen, insbesondere durch Entbuschung und Mahd, erfolgen.

Die durch Tritteinwirkungen geschädigten und gefährdeten Steiluferbereiche südlich des Tornowsees (auf dem Flurstück 4/2 der Flur 5 der Gemarkung Tornow) sollen durch Absperrungen gesichert werden.

Zur Förderung der natürlichen Waldentwicklung, insbesondere der Naturverjüngung sowie für Dokumentations- und Forschungsvorhaben, sollen einzelne Waldbereiche zeitweilig eingezäunt werden.

Die ehemaligen Tongruben sollen von Ablagerungen beräumt werden.

§ 5 § 7