Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Briesensee und Klingeberg“
VO-ID211952§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Grünland oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten pro Hektar oder dem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 23;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Moore und Bruchwälder nicht bewirtschaftet werden,
eine Dauerwaldbestockung mit hohem Altholzanteil in einer Breite von 20 Metern entlang der Gewässer und Moore (gemessen vom Beginn der Ufer-, Sumpf-, Bruch- und Quellvegetation) sowie im Bereich der Hanglagen südlich des Tornower Sees (Forstort Abteilung 3315 a3, Forstkarte Königs Wusterhausen, Revier Teupitz) erhalten bleibt,
nur Baumarten der potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
der flächige Einschlag der Kiefernüberhälter einschließlich stehenden Totholzes verboten ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur heimische Fischarten eingebracht werden dürfen. Für den Karpfen (Cyprinus carpio) ist der Besatz im Briesensee auf maximal 100 Stück im Jahr zu begrenzen,
die Elektrofischerei im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei vom Ufer aus, innerhalb der bis zu 10 Meter breiten, in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bereiche;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Anlage jagdlicher Einrichtungen für die Ansitzjagd, mit der Maßgabe, nur landschaftsverträgliche Materialien zu verwenden.
Im Übrigen gilt weiterhin § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 20, insbesondere bleibt die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern verboten;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen mit der Maßgabe, dass die Hangbereiche des Tornowsees nur auf den vorhandenen Wegen betreten werden;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maß- nahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.