Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Falkenrehder Wublitz“

VO-ID211958

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 98 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Buchow-Karpzow

Flur 2;

Falkenrehde

Flure 1, 6, 8.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, sowie beim Landkreis Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3