Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Falkenrehder Wublitz“

VO-ID211958

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als einen für den Landschaftsraum der Havelniederung typischen, vom Havelkanal durchquerten Naturraum mit einer hauptsächlich von Feuchtbiotopen und dem größtenteils verlandeten Wublitzsee bestandenen eiszeitlichen Abflussrinne;

als Standort seltener in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Schwimmblattgesellschaften, Röhrichten, Feuchtwiesen und Erlenbruchwäldern;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungshabitate zahlreicher, seltener und gefährdeter Wasser- und Kleinvogelarten, als Nahrungs- und Fortpflanzungsraum einer artenreichen Herpeto- und Entomofauna (zum Beispiel Tagfalter) sowie als Rückzugsgebiet für an aquatische Lebensräume gebundene Säuger;

aus ökologischen Gründen als wesentliches Glied einer Biotopverbundkette von Feuchtgebieten in der Wublitzrinne und zur Entwicklung des Landschaftswasserhaushalts.

§ 2 § 4