Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Seeburger Fenn - Sümpelfichten“

VO-ID211960

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 93 Hektar. Es umfasst Flächen in den Gemarkungen:

Groß-Glienicke

Flure 1, 2;

Seeburg

Flure 2, 3.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3