Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Seeburger Fenn - Sümpelfichten“

VO-ID211960

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist:

die Sicherung und Entwicklung einer strukturreichen Landschaft mit Feuchtgebieten und Kleinge- wässern;

die Sicherung von Standorten für typische, seltene und in ihrem Bestand gefährdete wild wachsende Pflanzengesellschaften, insbesondere von wechselfeuchten Wiesen und Erlenbruchwäldern;

der Erhalt eines mannigfaltigen Komplexes von Stillgewässern und Niedermooren unterschiedlicher Trophie mit dem Vorkommen seltener, gefährdeter und charakteristischer Lebensgemeinschaften, insbesondere der Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichte und Seggenriede der Zwischen- und Hochmoorgesellschaften und der Moor- und Bruchwälder;

der Erhalt von Lebensraum typischer, seltener und in ihrem Bestand gefährdeter Tierarten der Feuchtgebiete, insbesondere für Greifvögel und Arten gemäß § 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, sowie die Sicherung eines weiträumigen Waldgebietes als Schutz- und Pufferzone für störungsempfindliche Tierarten, sowie die Sicherung eines Wiederausbreitungszentrums für die benachbarten Schutzgebiete;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes aus ökologischen Gründen und zur Herstellung des Biotopverbundes vom Naturschutzgebiet „Döberitzer Heide” zu den Schutzgebieten der Gatower Heide bis zum Breitehorn am Havelufer;

die Erhaltung der Sukzessionsflächen für die wissenschaftliche Beobachtung der natürlichen Vegetationsdynamik, der Wald-Ökosystemforschung und der Lebensräume auf derartige Flächen spezialisierter Pflanzen- und Tierarten.

§ 2 § 4