Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zschornoer Wald“

VO-ID211961

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 628 Hektar und erstreckt sich auf der „Cottbuser Sandplatte“ im Naturraum des „Lausitzer Becken- und Heidelandes“. Es umfasst Flächen in den Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Jämlitz

Jämlitz

4, 6;

Jerischke

Jerischke

7;

Tschernitz

Tschernitz

2, 3.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in drei topografischen Karten und in fünf Flurkarten zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zschornoer Wald“ mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 4354-SW, 4453-NO und 4454-NW ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den fünf Flurkarten. Die Karten wurden von der Siegelverwahrerin am 13. Mai 2002 mit der Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung gesiegelt und unterzeichnet. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3