Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zschornoer Wald“

VO-ID211961

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes im Bereich des ehemaligen Truppenübungsplatzes Jerischke mit seinen für das Lausitzer Becken- und Heideland typischen großräumigen Kiefernwäldern und Heideflächen sowie kleinflächigen Feuchtbereichen ist

die Erhaltung und Entwicklung

als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften- und -arten, insbesondere der nach § 10 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Arten der Sandtrockenheiden, Zwergstrauch-Kiefernwälder, Feuchtwiesen und Moore,

als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere als bedeutsames Brutgebiet für Vogelarten offener Heidelandschaften und naturnaher Waldbestände, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützter Arten, wie beispielsweise Ziegenmelker, Heidelerche, Raubwürger, Brachpieper und Schwarzspecht,

als Lebensraum der sonstigen Tierarten und -lebensgemeinschaften der Heiden, Wälder und eingesprengten Moor- und Feuchtflächen, insbesondere für nach § 10 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten der Säugetiere, Lurche, Kriechtiere und Insekten,

als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum für das Birkhuhn;

die Entwicklung naturferner Forsten zu natürlichen Waldgesellschaften, insbesondere der Traubeneichen-Kiefern-Wälder und Entwicklung von strukturreichen Altholzbeständen;

die Erhaltung und Entwicklung eines großflächig störungsarmen und unzerschnittenen Landschaftsausschnittes als Rückzugsraum für störungsempfindliche Arten;

die Sicherung des überregionalen Biotopverbundes mit Gebieten ähnlicher Naturausstattung, insbesondere in der Bergbaufolgelandschaft und auf Truppenübungsplätzen in Süd-Brandenburg, Nord-Sachsen und angrenzenden Bereichen in der Republik Polen;

die Erhaltung eines naturgeschichtlich und landeskundlich wertvollen Bereiches.

§ 2 § 4