Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zschornoer Wald“

VO-ID211961

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 15, 20 und 21 gelten;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

die Walderneuerung nur an Standorten ohne Voraussetzungen für eine natürliche Verjüngung der Bestände durch künstliche Verjüngung mit Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation zulässig ist,

Bodenbearbeitung nur zur Unterstützung der Verjüngung durch bodenschonende Bodenvorbereitungsmaßnahmen erfolgt,

Neuaufforstungen unzulässig sind,

§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Bejagung des Schalenwildes in wöchentlichen Ansitzintervallen erfolgt und im Zeitraum von Oktober bis Februar Beunruhigungsjagden möglich sind sowie im Bereich der Offenfläche (Gemarkung Jämlitz, Flur 4, Flurstücke 14-19, 20 teilweise, 21, 22, 23/1, 23/2, 24, 28, 29/2 teilweise, 29/3, 30, 39 teil weise) die Bejagung des Rehwildes ab dem 16. Mai eines jeden Jahres beginnt,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen ist. Unzulässig bleiben die Anlage von Kirrungen auf Trockenrasen, Zwergstrauchheiden und Moorflächen sowie die Neuanlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern;

das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 1. August eines jeden Jahres;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshin-weise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6